AGB

  1.     Allgemeine Bestimmungen

 

1.     Präambel

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die allgemeinen Aspekte der Erbringung von Dienstleistungen in Projekten, bei der Betreuung von Kunden, sowie der Lieferung von Produkten durch die soulTec AG (nachfolgend „soulTec“ genannt).

Im Fall von Widersprüchen zwischen Aufträgen und Einzelverträgen und den vorliegenden AGB, gehen die Bestimmungen des entsprechenden Auftrags oder Vertrags denjenigen der vorliegenden AGB vor.

Leistungen und Gegenleistungen werden in Offerten und Einzelverträgen zwischen dem Kunden und SoulTec festgelegt. Darin werden insbesondere die von SoulTec zu erbringenden Leistungen, deren Umfang, Dauer und Vergütung geregelt.

Die vorliegenden AGB regeln im ersten Teil unter I die allgemeinen Bestimmungen, die in jedem Fall einer Leistungserbringung durch SoulTec zur Anwendung kommen. In den nachfolgenden Teilen II und III werden die Regelungen für spezifische Vertragsleistungen festgelegt.

2.     Leistungen der soulTec

SoulTec erbringt ihre Leistungen gemäss den in den vorliegenden Bestimmungen sowie in den Aufträgen und Einzelverträgen vereinbarten Bedingungen. Ihre Vertragspflichten erfüllt sie in kompetenter und sorgfältiger Weise.

3.     Mitwirkung des Kunden

Der Kunde muss die in seinem Bereich liegenden Voraussetzungen dafür schaffen, dass SoulTec ihre Aufgaben ungehindert ausführen kann. Die Mitwirkungspflichten des Kunden können in einem separaten Anhang zum Vertrag spezifiziert werden. Der Kunde erbringt seine Mitwirkungspflichten auf eigene Kosten.

Die Mitwirkungspflichten sind während der gesamten Vertragszeit zu erbringen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird. Ist SoulTec der Auffassung, der Kunde erfülle seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht korrekt, so ist SoulTec verpflichtet, den Kunden schriftlich abzumahnen.

Die Folgen von Verzögerungen und Mehraufwand durch fehlerhafte oder verspätete Erfüllung von Mitwirkungspflichten gehen zulasten des Kunden.

Dem Kunden obliegt die alleinige Verantwortung für die Auswahl, die Konfiguration, den Einsatz sowie den Gebrauch der Produkte und deren Eignung zu dem vom Kunden beabsichtigten Zweck.

Der Kunde ist allein verantwortlich für die notwendigen Sicherheitsmassnahmen zum Schutze gespeicherter Daten vor allfälliger Zerstörung.

4.     Zahlungsbedingungen

Die Verrechnung von Ansprüchen eines Vertragspartners mit Gegenforderungen des anderen Partners, bedarf der vorgängigen ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung.

Alle Vergütungen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und allfällig anderer Abgaben.

Rechnungsbeträge sind ohne jeden Abzug innert 15 Tagen nach Erhalt der Rechnung zahlbar. Danach werden Verzugszinsen in der Höhe von 5% p.a. geschuldet, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist. Ist der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung mit mindestens 15 Tagen in Verzug, wird SoulTec diesen Umstand gegenüber dem Kunden schriftlich mahnen und eine letzte Zahlungsfrist von 7 Kalendertagen ansetzen.

Erfolgt auch innert 7 Tagen keine oder keine vollständige Bezahlung der fälligen Rechnung, so hat SoulTec das Recht, sämtliche Lieferungen oder Leistungen aus dem betreffenden Vertrag mit sofortiger Wirkung einzustellen, bis der Kunde seiner Zahlungspflicht vollständig nachkommt, oder durch schriftliche Mitteilung an den Kunden vom Vertrag zurückzutreten oder diesen aufzulösen.

SoulTec ist berechtigt, bei Verzug nebst Verzugszins Inkasso- und Bearbeitungsgebühren zu erheben.

Ungerechtfertigte Abzüge werden nebst Verrechnung von Bearbeitungsgebühren nachbelastet.

5.     Retentionsrecht

Jedes Retentions- oder Rückbehalterecht des Kunden an Sachen der SoulTec ist vollumfänglich wegbedungen.

6.     Haftung

SoulTec haftet für absichtlich und grobfahrlässig verschuldete direkte Schäden aus diesem Vertrag. Die Haftung pro Schadenfall ist beschränkt auf die Höhe der Vergütung für die betreffende Vertragsleistung, maximal jedoch auf CHF 100‘000.–. Ist ein Auftrag in Teilaufträge oder Teilprojekte unterteilt, so gilt als Haftungshöchstgrenze die Vergütung für den jeweiligen Teilauftrag oder das Teilprojekt. Eine weitergehende Haftung wird nicht übernommen.

SoulTec haftet insbesondere nicht für Schäden,

  • die infolge nicht gespeicherter Daten entstanden sind
  • die infolge eines schädlichen Codes und / oder Hackerangriffs entstanden sind
  • die infolge eines Softwarefehlers, eines Betriebssystemfehlers oder eines fehlerhaften Servicepacks der Hersteller entstanden sind, wenn die Fehlerhaftigkeit im Zeitpunkt des Schadeneintrittes in der Fachwelt noch nicht bekannt war
  • Schäden im Zusammenhang mit dem VPN- Fernsupport
  • Schäden aus der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen durch den Kunden
  • bei Lieferverzug, den SoulTec nicht selbst verursacht hat, sowie aufgrund höherer Gewalt im Sinne von unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignissen wie z.B. Streik, Aussperrung, Epidemien und Seuchen, behördlich angeordneten Massnahmen, Naturgewalten
  • die infolge von Elementarschäden entstanden sind

7.     Informationspflicht

Die Parteien informieren sich gegenseitig über Entwicklungen, Vorfälle und Erkenntnisse, die für die andere Partei im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung von Bedeutung sein können, soweit dem keine gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflichten entgegenstehen.

8.     Datenschutz und Geheimhaltung

8.1     Datenschutz

Beide Parteien verpflichten sich, die geltenden Bestimmungen über den Datenschutz (namentlich gemäss Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) und der dazugehörigen Verordnung) einzuhalten und diese Pflicht auch ihren Mitarbeitern, anderen Hilfspersonen und Dritten, zu überbinden.

Der Kunde ist einverstanden, dass SoulTec zur Wahrung eigener Ansprüche und zur Einhaltung eigener Verpflichtungen im Rahmen des periodischen Berichtswesens detaillierte Informationen wie z.B. Verkaufspreise und Mengen sowie Namen und Adresse des Kunden bearbeitet und an ihre Hersteller / Lieferanten im In- und Ausland übermittelt.

8.2     Geheimhaltung

Beide Parteien verpflichten sich selbst und ihre Mitarbeiter, andere Hilfspersonen und beigezogene Dritte, alle nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Erfüllung von Verträgen erhalten oder erfahren und die sich auf die geschäftliche Sphäre der anderen Partei beziehen, streng vertraulich zu behandeln.

SoulTec ist befugt, Namen und Kennzeichen des Kunden, sowie die für den Kunden erbrachten Leistungen zu Referenzzwecken zu verwenden.

Die vorgenannte Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien zeitlich unbefristet weiter und ist auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen.

9.     Dauer des Vertrags

Soweit Dauerschuldverhältnisse bestehen, können diese, sofern nicht anders vereinbart, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von beiden Parteien schriftlich ordentlich gekündigt werden.

Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigen Gründen bleibt jederzeit vorbehalten. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

  • der Eintritt von Ereignissen, welche die Fortsetzung der vereinbarten Zusammenarbeit unzumutbar machen, wie etwa die andauernde Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch eine der Parteien nach erfolgloser schriftlicher Abmahnung unter Fristansetzung von mindestens 30 Tagen;
  • Schritte der Insolvenz, z.B. Deponierung der Bilanz, Gesuch um Nachlass, Publikation der Konkurseröffnung einer Partei.

9.1     Folgen der Beendigung

Auf das Datum der Beendigung des Vertrags wird der Kunde SoulTec alle Unterlagen, Analyseprogramme, Testhilfen usw. herausgeben, welche sich im Zusammenhang mit der Erfüllung beim Kunden befinden.

Die Bestimmungen über Geheimhaltung und Datenschutz, Anstellungsverzicht, Gewährleistung und Haftung, und die allgemeinen Schlussbestimmungen bleiben über das Datum der Vertragsbeendigung hinaus in Kraft.

10.    Anwendbares Recht und Gerichtstand

Sämtliche Verträge zwischen den Parteien unterstehen ausschliesslich dem schweizerischen Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (sog. Wiener Kaufrecht) vom 11. April 1980.

Zuständig zur Entscheidung allfälliger Streitigkeiten im Zusammenhang mit den vorliegenden Verträgen sind ausschliesslich die Gerichte am Sitz von SoulTec. Vorbehalten bleibt das Recht von SoulTec, den Kunden an dessen Sitz oder Wohnsitz zu belangen.

11.    Allgemeine Schlussbestimmungen

11.1     Schriftform

Die vorliegenden AGB, die damit korrespondierenden Verträge und deren Anhänge, allfällige Ergänzungen sowie sämtliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der rechtsgültigen Unterzeichnung durch beide Parteien.

Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Abrede verzichtet werden.

11.2     Mitteilungen

Mitteilungen zur Ausübung von Rechten und Pflichten aus den Verträgen sind in schriftlicher Form, per Brief oder FAX/E-Mail und anschliessender brieflicher Bestätigung, an die Adresse des Vertragspartners zu richten.

11.3     Teilnichtigkeit

Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile der Verträge und Anhänge als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der Verträge im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall den Vertrag so anpassen, dass der mit dem nichtigen oder unwirksam gewordenen Teil angestrebte Zweck so weit wie möglich erreicht wird.

 

  1.    Dienstleistungsvertrag

 

1.     Gegenstand

Unter die Regelungen für Dienstleistungen fallen die Erbringung von Leistungen wie Beratung, Projektmanagement, Hard- und Software-Konfiguration und –Installation, Wartung und Support, Instruktion, Schulung und ähnliche Dienstleistungen, die von SoulTec im Auftrag des Kunden erbracht werden.

2.     Leistungen

SoulTec erbringt ihre Leistungen gemäss den in den Dienstleistungsverträgen vereinbarten Bedingungen, Spezifikationen und Service Level Agreements (SLA).

Sofern SoulTec in den entsprechenden Dienstleistungsverträgen nicht ausdrücklich werkvertragliche Leistungen erbringt, führt sie ihre Leistungen im Auftragsverhältnis aus. SoulTec darf zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritte beiziehen.

3.     Terminplan und Terminverzug

Termine gelten mit der Bereitstellung der Leistung der SoulTec gemäss vereinbartem Terminplan als eingehalten.

Wenn SoulTec feststellt, dass der Terminplan gefährdet ist, muss SoulTec den Kunden darauf aufmerksam machen.

Bei Terminverzug verpflichten sich beide Vertragspartner, auf eigene Kosten dazu beizutragen, dass die Leistungen termingerecht erbracht werden können, auch wenn sie kein Verschulden an der Verzögerung haben.

Bei Terminverzug aufgrund höherer Gewalt im Sinne von unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignissen wie z.B. Streik, Aussperrung, Epidemien und Seuchen, behördlich angeordneten Massnahmen, Naturgewalten und niederer Zufall wie Sabotage oder Cyberattacken, Betriebsstörungen, Blitzschlag, Spannungsschwankungen haftet keiner der Vertragspartner. Gerät SoulTec aus eigenem Verschulden mit der Einhaltung von Terminen in Verzug, die in Dienstleistungs- oder Projektverträgen ausdrücklich als verbindliche Meilensteintermine vereinbart wurden, hat der Kunde ihr zwei Mal eine angemessene, schriftlich mitgeteilte Nachfrist zu gewähren. Kommt SoulTec auch der zweiten Nachfrist nicht nach, ist der Kunde berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

Macht der Kunde von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, so bezahlt SoulTec dem Kunden alle bis dahin geleisteten Zahlungen zinslos zurück. Der Kunde gibt SoulTec sämtliche von SoulTec erhaltenen Unterlagen, Analyseprogramme, Testhilfen usw. zurück.

Leistungen, die bereits vertragsgemäss erbracht wurden und vom Kunden als solche verwendet werden können, sind voll zu vergüten und werden somit vom Rücktritt nicht erfasst.

4.     Abnahme für Projekte

Die Abnahme soll den Nachweis der Funktionstüchtigkeit des Informatiksystems gemäss den vereinbarten Spezifikationen erbringen. Ist im Vertrag eine Abnahme vereinbart, ist es Sache von SoulTec, die notwendigen Abnahmebestimmungen zu definieren, und Sache des Kunden, die für eine angemessene Abnahme notwendigen Prüfungsdaten bereitzustellen.

Die Abnahmebestimmungen und das detaillierte Vorgehen sind Gegenstand der entsprechenden Dienstleistungsverträge bzw. Vertragsanhänge hierzu.

Die Abnahme an sich ist Sache des Kunden. SoulTec ist zur Mitwirkung in der Ausführung verpflichtet.

Die Abnahme muss innert längstens 14 Tagen erfolgen, nachdem SoulTec dem Kunden schriftlich die Abnahmebereitschaft der Leistung angezeigt hat.

Zeigen sich bei der Abnahme erhebliche Mängel, hat der Kunde ausschliesslich das Recht auf Nachbesserung bzw. Nachlieferung.

Über jede Abnahme wird ein von beiden Vertragspartnern unterzeichnetes Abnahmeprotokoll erstellt. Es hält fest, welche unwesentlichen Mängel nachzubessern sind, bzw. wegen welcher wesentlichen Mängel die Abnahme ganz oder teilweise zu wiederholen ist. Unterlässt es der Kunde aus Gründen, die nicht von SoulTec zu vertreten sind, eine Abnahmeprüfung durchzuführen sowie ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 20 Tagen seit Erbringung der Leistung als erfolgt.

Der produktive Einsatz von Leistungen, Teilleistungen oder des Informatiksystems als solches gilt in jedem Falle als Abnahme des produktiv eingesetzten Teils des Informatiksystems, ohne dass es einer Abnahme bedürfte.

Scheitert eine Abnahme definitiv, so gelten die Regelungen für die Unmöglichkeit der Nachbesserung im Rahmen der Gewährleistung sinngemäss.

5.     Vergütung und Spesen

Der Kunde vergütet die Leistungen von SoulTec gemäss den Vereinbarungen in den Dienstleistungsverträgen pauschal oder nach Aufwand.

Ist kein Pauschalpreis mit Zahlungsplan vereinbart, werden die Leistungen nach Aufwand abgerechnet und monatlich in Rechnung gestellt. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise aus der aktuellen SoulTec Preisliste „Dienstleistungsansätze“, welche integrierender Bestandteil des entsprechenden Dienstleistungsvertrags bildet.

Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen werden ohne anders lautende Vereinbarung dem Kunden separat und monatlich in Rechnung gestellt.

Ansätze für Arbeiten nach Aufwand sowie in den Dienstleistungsverträgen vereinbarte Pauschalpreise für wiederkehrende Leistungen (z.B. Betreuung, SLA etc.), können von SoulTec unter Einhaltung einer Mitteilungsfrist von mindestens 3 Monaten angepasst werden. Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 10% hat der Kunde das Recht, – unter Einhaltung einer Mitteilungsfrist von 30 Tagen – auf die von der Gebührenerhöhung betroffenen Dienstleistungen schriftlich zu verzichten.

6.     Gewährleistung bei Dienstleistungen

6.1 Gewährleistung bei Dienstleistungen im Bereich der Kundenbetreuung

SoulTec stellt durch den Einsatz von ausgebildetem Fachpersonal sicher, dass sie die Qualität der vereinbarten Leistungen gewährleisten kann.

Soweit die Dienstleistungsverträge eine finanzielle Entschädigung für die Nichteinhaltung vereinbarter Verpflichtungen, sog. Service Levels vorsehen, hat der Kunde nur Anspruch auf die dort vereinbarte Entschädigung, nicht aber auf Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz. Jede weitere Gewährleistung ist ausgeschlossen.

SoulTec übernimmt keine Garantie dafür, dass die unter dem entsprechenden Dienstleistungsvertrag zu pflegenden Anwendungen und Informatiksysteme dauernd, ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Daten, Informationssystemen und Programmen eingesetzt werden können.

6.2     Gewährleistung in Projekten

SoulTec gewährleistet während einer Frist von 12 Monaten nach erfolgreicher Abnahme , dass ihre Leistungen, die im Projektvertrag schriftlich vereinbarten Eigenschaften aufweisen und dass sie keine Mängel enthalten, welche die spezifikationsgemässe Nutzung erheblich beeinträchtigen. Eine weitergehende Gewährleistung wird nicht übernommen.

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Mangel auf Ursachen beruht, die ausserhalb des Einflussbereichs von SoulTec liegen bzw. vom Kunden zu vertreten sind, insbesondere durch Verwendung von Komponenten, die nicht Bestandteil des Informatiksystems gemäss des betreffenden Dienstleistungsvertrags sind und für dessen vertragsgemässem Funktionieren nicht erforderlich sind bzw. wenn der Mangel darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter eigenmächtig Veränderungen am Informatiksystem oder Teilen davon vorgenommen hat.

Bei Verschulden des Kunden wird jede Gewährleistung ausgeschlossen.

Bei Vorliegen eines Mangels kann der Kunde nur eine unentgeltliche Nachbesserung, unter Ausschluss aller übrigen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, verlangen. Kann der Mangel innert der Nachfrist nicht behoben werden, so setzt der Kunde SoulTec nochmals schriftlich eine der Mangelursache angemessene Nachfrist zur Behebung des Mangels an.

Scheitert die Nachbesserung definitiv, kann der Kunde eine angemessene Minderung der vereinbarten Vergütung pro Dienstleistungsvertrag verlangen oder bei einem erheblichen Mangel, der den Kunden an der Nutzung der Produkte insgesamt hindert, vom entsprechenden Dienstleistungsvertrag zurücktreten. Für die Folgen eines Vertragsrücktritts gelten die Bestimmungen in Teil II Ziff. 3.

7.     Änderungswesen

Beide Vertragspartner können jederzeit schriftlich Änderungen (Change Request) vorschlagen. SoulTec unterrichtet den Kunden in jedem Fall über die Auswirkungen auf das Projekt, die Preise und die Termine. Beeinflussen die dafür erforderlichen Abklärungen den Projektablauf erheblich, informiert SoulTec den Kunden über die Dauer und die Kosten einer detaillierten Abklärung, die vorläufige Einschätzung der Realisierbarkeit und die Konsequenzen.

Vereinbarte Änderungen sind von beiden Vertragspartnern schriftlich zu bestätigen. Änderungen irgendeiner vertraglichen Teilleistung sind nur gültig, wenn dies schriftlich, durch Anpassung oder Ergänzung des Vertrages und/oder gegebenenfalls der entsprechenden Anhänge, vereinbart wird.

Solange keine schriftliche Einigung betreffend einer Änderung zustande kommt, läuft das Projekt unverändert weiter.

8.     Gewährleistung

SoulTec garantiert, dass die Produkte in funktionstüchtigem Zustand, gemäss den vom Hersteller spezifizierten Angaben, geliefert werden. SoulTec haftet ausserdem für die Tauglichkeit der Produkte zum vorausgesetzten Gebrauch. SoulTec garantiert jedoch nicht die Funktionalität der Produkte innerhalb eines Informatiksystems oder mit einer bestimmten Applikation.

SoulTec bietet dem Kunden die gleichen Garantie- und Gewährleistungen, die sie von den Herstellern bzw. Lieferanten erhält. Darüberhinausgehende Garantieleistungen müssen mit SoulTec schriftlich vereinbart werden.

Unter Vorbehalt der Garantiebestimmungen des Herstellers bzw. Lieferanten beschränkt sich die Gewährleistung in jedem Fall – nach Wahl von SoulTec – auf Nachbesserung oder Auswechslung der defekten Produkte und gilt nur, wenn die Produkte in der Schweiz bzw. im Fürstentum Liechtenstein verbleiben.

Wandelung und Minderung des Kaufpreises sind ausgeschlossen, soweit diese Rechtsbehelfe mit dem Kunden nicht vereinbart wurden.

Die Gewährleistung ist in jedem Falle ausgeschlossen für Mängel, denen eine der folgenden Ursachen zugrunde liegt:

  1. unzulängliche Wartung, insbesondere durch Nicht-SoulTec-Personal; oder
  2. Nichtbeachten der Betriebs- oder Installationsvorschriften; oder
  3. Übermässige Beanspruchung oder Verwendung; oder
  4. zweckwidrige Benutzung der Produkte; oder
  5. Verwendung von nicht genehmigten Teilen und Zubehör; oder falsches An- und Zusammenschliessen von Gerätekomponenten; oder
  6. Verschleiss; oder
  7. Transport, unsachgemässe Handhabung bzw. Behandlung, Lagerung oder Aufstellung; oder Unberechtigte Eingriffe durch den Kunden oder Drittpersonen; oder
  8. Unberechtigte Eingriffe durch den Kunden oder Drittpersonen; oder
  9. nicht von SoulTec vorgenommene Änderungen oder Reparaturversuche; oder
  10. nicht reproduzierbare Softwarefehler; oder
  11. äussere Einwirkungen, insbesondere höhere Gewalt Blitzschlag, Spannungsschwankungen, Naturgewalten sowie andere Gründe, welche weder von SoulTec noch vom Hersteller bzw. Lieferanten zu vertreten sind.

 

Während Reparaturzeiten, Ausbesserungen etc. besteht kein Anspruch auf ein Ersatzgerät, sofern nicht anders vereinbart. Vom Hersteller bzw. Lieferanten nicht gedeckte Garantieleistungen sowie vom Kunden verursachte Mehrkosten in der Abwicklung allfälliger Gewährleistungsansprüche oder Garantieleistungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

9.     Eigentumsvorbehalt

Sämtliche von der SoulTec gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises mit allen zusätzlichen Kosten Eigentum der SoulTec.

Die Ware darf vom Kunden bis zu diesem Zeitpunkt weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet, noch veräussert oder ohne Bewilligung vermietet werden.

Der Kunde ermächtigt SoulTec, einen allfälligen Eigentumsvorbehalt ins Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

10.     Gewerbliche Schutz- und Nutzungsrechte an Software

Sämtliche Schutzrechte an Softwareprodukten sind und bleiben Eigentum der Hersteller bzw. Lieferanten der Software.

Die Nutzungs- und Gewährleistungsbedingungen der von SoulTec gelieferten Softwareprodukte richten sich nach den besonderen Bestimmungen des Software-Lizenzvertrages oder der diesbezüglichen AGB des Herstellers bzw. Lieferanten der Software. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Hersteller bzw. Lieferant bei einer Zuwiderhandlung gegen die Nutzungs- bzw. Lizenzbestimmungen die Aufhebung der erteilten Lizenz und Rücknahme des Produktes verlangen kann.

Bei Missachtung der Lizenzbestimmungen haftet der Kunde gegenüber dem Hersteller bzw. Lieferanten der Software.

Der Kunde verpflichtet sich, beim Weiterverkauf oder bei sonstiger Weitergabe der Softwareprodukte, dem jeweiligen Erwerber die Verpflichtungen aus den Nutzungs- und Gewährleistungsbedingungen des Herstellers bzw. Lieferanten der Software mit der Verpflichtung zur Weiterüberbindung zu übertragen.

11.     Patente und Urheberrechte von Produkten Dritter

Wenn ein Dritter gegen den Kunden Ansprüche behaupten oder geltend machen sollte wegen Verletzung eines Patent-, Urheber- oder anderen gewerblichen Schutzrechtes durch gelieferte Produkte eines Dritten, so wird der Kunde SoulTec schriftlich und verzugslos über solche Verletzungshinweise oder gestellte Ansprüche in Kenntnis setzen.

SoulTec wird diese Hinweise umgehend an den Lieferanten bzw. Hersteller weiterleiten und diese zur Regelung der Situation auffordern.

Der Kunde verzichtet SoulTec gegenüber auf irgendwelche Rechtsgewährleistungs- oder Haftungsansprüche.

12.     Entsorgung

Die SoulTec erhebt eine in ihrer Höhe vom Rechnungsbetrag abhängige, vorgezogene Recyclinggebühr (vRG). Hierdurch entsteht für den Kunden das Recht, die Produkte durch die SoulTec entsorgen zu lassen.

Für die fachgerechte Löschung der Daten und Programme auf den zu entsorgenden Datenträgern ist der Kunde verantwortlich.

13.     Wiederausfuhr

Die Wiederausfuhr von Produkten unterliegen Schweizerischen bzw. U.S.-Exportbestimmungen. Der Kunde wird keine Ausfuhr ohne die gegebenenfalls notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Aussenwirtschaftsbehörden vor einem Export der Produkte vornehmen.

Diese Verpflichtung ist bei einer allfälligen Weitergabe der Produkte dem jeweiligen Erwerber mit der Verpflichtung zur Weiterüberbindung zu überbinden.

 

 

Dübendorf, 1. November 2021